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Pflichtteilsklausel – Auslegung im Zusammenhang mit Schlusserbenregelung

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OLG München – Az.: 31 Wx 374/17 – Beschluss vom 11.12.2018

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg – Nachlassgericht – vom 13.9.2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 (= Beschwerdeführer) sind die Abkömmlinge der Erblasserin und deren im Jahr 2008 vorverstorbenen Ehemanns.

Es liegt ein (undatiertes) gemeinschaftliches Testament vor, das u.a. folgende letztwillige Verfügungen enthält:

1. Wir (…..) setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Schlusserben bei Tod des Überlebenden von uns und Erben von uns beiden im Falle gleichzeitigen Versterbens sind unsere Kinder (…) und (…) zu gleichen Teilen allein Erben!

2. Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil, so sind er und seine Nachkommen von der Erbfolge auf Ableben des Längerlebenden (Längstlebenden) ausgeschlossen. Ferner erhalten in diesem Falle unser anderes Kind und seine Abkömmlinge aus dem Nachlaß des Erstversterbenden ein Geldvermächtnis in Höhe des Wertes seines gesetzlichen Erbteils auf Ableben des Erstversterbenden, wenn dieser erst beim Tod des Längerlebenden (Längstlebenden) verstorben wäre, berechnet aus dem zum Zeitpunkt des Todes des Längerlebenden noch vorhandenen Nachlass des Erstversterbenden. Diese Vermächtnisse Fallen erst mit dem Tod des Längerlebenden an und nur an zu diesem Zeitpunkt noch lebende Bedachte. …..

Die Beteiligte zu 1 hat in dem Nachlassverfahren betreffend den vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16.4.2016 beantragt, den der Erblasserin am 4.9.2009 erteilten Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist, einzuziehen. Darin hat sie Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments angebracht (Hinweise auf Auffälligkeiten betreffend die Testamentsurkunde sowie des Vorliegens eines Testierwillens des Erblassers). Mit Beschluss vom 30.8.2016 hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligte zu 1 zurückgewiesen.

Mit Antrag vom 5.9.2017 beantragte die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Erbscheins, der sie zusammen mit dem Beteiligten zu 2 aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten als Miterbin der Erblasserin zu je ½ ausweist. Demgegenüber hat der Beteiligte zu 2 de[…]


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