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Mietfahrzeuganmietung – Haftung des Mieters bei Beschädigung aufgrund grober Fahrlässigkeit

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AG München – Az.: 159 C 15364/18 – Urteil vom 15.01.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.574,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.04.2018 sowie weitere 215,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 63 % und der Beklagte 37 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.268,89 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Beschädigung des klägerischen Mietfahrzeuges.

Die Klägerin betreibt das Selbstfahrervermietwagengeschäft dergestalt, dass ihre Fahrzeuge auf Parkplätzen im öffentlichen Verkehrsraum stehen und aufgrund vorhandener technischer Einrichtungen von ihren Kunden nach Abschluss entsprechender Rahmenverträge bargeldlos angemietet werden können.

Nach Abschluss eines entsprechenden Rahmenvertrages mietete der Beklagte am 10.02.2018 bei der Klägerin das Fahrzeug …, amtliches Kennzeichen … mit vertraglicher Haftungsfreistellung und vertraglich vereinbarter Selbstbeteiligung in Höhe von 350,00 €.

Bei der im Mietvertrag vereinbarten Haftungsfreistellung handelt es sich um einen am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten vertraglichen Haftungsausschluss. Gem. Ziffer 8.3. der AVB besteht ein Anspruch auf vertragliche Haftungsfreistellung nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Klägerin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Der Beklagte übernahm das Fahrzeug unbeschädigt.

Er verursachte einen Verkehrsunfall, als er unmittelbar nach der Anmietung das Fahrzeug auf der Friedensstraße in München wendete, um in die entgegengesetzte Richtung zu fahren und dabei gegen ein in der Friedensstraße geparktes Fahrzeug stieß. Dabei wurde das klägerische Fahrzeug an der Stoßstange vorn und der Beifahrerseite beschädig[…]


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