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Ahndung einer Drogenfahrt bei Nichterreichen des Nachweisgrenzwertes

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OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 1526/18 – Beschluss vom 11.12.2018

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 27. Juni 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen wegen Nichterreichens des analytischen Nachweisgrenzwertes für Tetrahydrocannabinol (THC) in Höhe von 1 ng/ml von dem mit Bußgeldbescheid vom 22.12.2017 gegen ihn erhobenen und dort entsprechend §§ 24a, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 242 BKat neben einer Geldbuße von 500 EUR mit einem einmonatigen gesetzlichen Regelfahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG geahndeten Tatvorwurf der fahrlässigen Drogenfahrt gemäß § 24a Abs. 2 und Abs. 3 StVG (Tatzeit: 29.11.2017,19:45 Uhr; festgestellte THC-Konzentration: 0,7 ng/ml) aus Rechtsgründen freigesprochen. Nach den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts räumte der Betroffene die vorherige Fahrt mit einem Pkw gegenüber dem Polizeibeamten und Zeugen A. ein, welcher den Betroffenen „wegen anderweitiger möglicher Verstöße gegen das BtMG“ am Tattag zu Hause aufgesucht, die Fahrt selbst aber nicht beobachtet hatte. Dem Zeugen fielen beim Betroffenen „Gleichgewichtsstörungen“ auf. Darüber hinaus mussten dem Betroffenen gegenüber „Anordnungen mehrfach wiederholt“ werden und die Augen des Betroffenen waren „nach Auffassung des Zeugen […] gerötet und glasig, der Körper zittrig und die Stimmung gleichgültig“; der Betroffene litt außerdem „unter einem Gesichtsjucken“. Schließlich wurden beim Betroffenen „BtM-Utensilien und Betäubungsmittel aufgefunden“. An der die festgestellte THC-Konzentration offenbarenden Blutuntersuchung wirkte der Betroffene freiwillig mit.

Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten, mit der Sachrüge begründeten Rechtsbeschwerde. Die hierzu gegenüber dem Amtsgericht abgegebene Stellungnahme des Verteidigers des Betroffenen vom 30.07.2018 lag dem Senat ebenso vor wie seine zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft eingereichte Stellungnahme vom 06.11.2018.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet und zwingt den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amt[…]


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