LG Bonn – Az.: 1 O 106/18 – Urteil vom 07.12.2018
Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von B, Blatt #### in Abteilung II, laufende Nr. 1, eingetragenen Vormerkung zu bewilligen.
Die außergerichtlichen Kosten der vormaligen Klägerin zu 2. trägt diese selbst. Die Kosten des Rechtsstreites im Übrigen werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.01.2008 (UR-Nr. ##/#### des Notars Dr. X, P, Anlage K2 = Bl.## – ## d.A.) veräußerten die Klägerin zu 1. sowie Frau F D als jeweils hälftige Miteigentümerinnen die im Grundbuch von B, Blatt #### eingetragenen Grundstücke, Flurstücke ###, ### und ###, an den Beklagten und Herrn I. Dieser Vertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen:
(3) Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt 282.200,– EUR (…).
Der Kaufpreis ist zur Zahlung fällig (…) innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Notars (…), dass (…)
d) ihm der Käufer die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes und des Erschließungsvertrages nachgewiesen hat durch Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Gemeinde,
e) Rücktrittsrechte nach Ziffer (6) nicht mehr ausgeübt werden können (…).
(…)
(6) Rücktrittsrecht des Verkäufers und des Käufers
Der Verkäufer und der Käufer behalten sich jeweils das Recht zum Rücktritt von diesem Vertrage vor, für den Fall, dass der Bebauungsplan und der Erschließungsvertrag für den Kaufgegenstand nicht bis zum 30.09.2008 rechtswirksam geworden sind.
Der Notar hat den Käufer auf die Rechtsfolgen von § 162 BGB hingewiesen.
(…) Das Rücktrittsrecht kann frühestens zum 30. Oktober 2008 ausgeübt werden und erlischt mit Ablauf des 30. November 2008.
Aufgrund dieses Kaufvertrages wurde für den Beklagten und Herrn I am 20.02.2008 in Abteilung II des Grundbuchs von B die streitgegenständliche Auflassungsvormerkung eingetragen (vgl. Grundbuchauszug Anlage K1 = Bl.# -## d.A.).
Mit notarieller Vereinbarung vom 20.11.2008 (UR-Nr. ####/#### des Notars Dr. X, P, Anlage K12 = Bl.## – ## d.A.) verlängerten die Vertragsparteien die Rücktrittsfrist für die Käufer bis zum 01.05.2009. Ein Rücktritt wurde bis zum Ablauf dieser Frist nicht erklärt. Ein Bebauungsplan nebst Erschließungsvertrag nach Ziffer (3) d) des Vertrages liegt bislang nicht vor.
Herr I verstarb am 18.12.2009 und wurde von seiner […]