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Krankheitsbedingte Kündigung – Anspruch auf Umsetzung auf einen Schonarbeitsplatz

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 1029/16 – Urteil vom 06.12.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2016 in Sachen12 Ca 232/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, krankheitsbedingte arbeitgeberseitige Kündigung vom 22.12.2015 zum 30.06.2016 wirksam aufgelöst worden ist.

Der am 1961 geborene, kinderlos verheiratete Kläger ist mit einem GdB von 50 % als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Seit dem 20.01.1998 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Operator 2 in der Endmontage und erzielt hieraus einen Verdienst in Höhe von durchschnittlich 3.357,18 EUR brutto monatlich.

In den Jahren 2003 bis 2011 war der Kläger – mit Ausnahme des Jahres 2005 – jedes Jahr deutlich länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahre 2009 bestand Arbeitsunfähigkeit an 64 Arbeitstagen, im Jahre 2010 an 75 Arbeitstagen, im Jahre 2011 an 190 Arbeitstagen. Ab dem 22.08.2011 war der Kläger über den Zeitpunkt der sogenannten „Aussteuerung“ am 26.07.2012 hinaus durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahre 2011 erbrachte der Kläger, abgesehen von mehreren späteren Wiedereingliederungsversuchen, zum letzten Mal seine reguläre Arbeitsleistung für die Beklagte.

Vom 27.02. bis 07.06.2013 befand sich der Kläger in einer vollstationären Krankenhausbehandlung. Ob der Kläger im Lauf des Jahres 2014 arbeitsfähig war und gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn hatte, ist Gegenstand des Rechtsstreits Arbeitsgericht Köln 9 Ca 7706/14.

Für die Zeit vom 09.02. bis 08.05.2015 war ein erneuter Wiedereingliederungsversuch nach dem sogenannten Hamburger Modell vorgesehen. In dieser Zeit wurde der Kläger auf einem Arbeitsplatz eingesetzt, auf dem die sogenannte Fondpappe zu bearbeiten war und der zwischenzeitlich um die Bearbeitung der sogenannten Speedlippen ergänzt worden war. Einige Tage arbeitete der Kläger auch auf einem Arbeitsplatz ABS Vormontage. Der Wiedereingliederungsversuch wurde vorzeitig am 05.05.2015 mit der Begründung abgebrochen, dass der Kläger nicht   in der Lage sei, sechs Stunden täglich auf dem Arbeitsplatz Fondpappe/Speedlippe eingesetzt zu werden. Ob der Abbruch der Maßnahme mit dieser Begründung auf Initiative des Klägers oder der Beklagten zustande gekommen war, war zwischen den Parteien streitig.

In einem Attest vom 21.05.2015 be[…]


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