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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattungspflicht verauslagter Beerdigungskosten durch einen nahen Angehörigen

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AG Lübeck – Az.: 30 C 1129/18 – Urteil vom 07.12.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 2.342,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Erstattung von Beerdigungskosten.

Die Klägerin ist die Schwester von J. M., die Beklagte ist dessen Tochter.

Die Klägerin wohnte im selben Gebäude wie ihr Bruder, hatte ein persönliches Verhältnis zu ihm und kannte dessen Willen zur Totenfürsorge.

Die Beklagte hatte keinen Kontakt zu ihrem Vater und kannte ihn nicht. Ihre Mutter hatte sich während der Schwangerschaft mit ihr vom Vater getrennt. Unterhaltszahlungen konnten auch in Beistandschaft des Jugendamtes nicht beigetrieben werden.

Klägerin und Beklagte kennen sich nicht. Der Aufenthaltsort der Beklagten war der Klägerin unbekannt.

J. M. verstarb am 21. Juli 2017. Darüber wurde die Klägerin informiert.

Für die Kühlung der Leiche zahlte die Klägerin unter dem 24. Juli 2017 EUR 50,00 an die S. Kliniken gemäß Anlage K 2, Bl. 5 d.A.

Unter dem 31. Juli 2017 zahlte die Klägerin EUR 10,00 für eine Geburtsurkunde, vgl. Anlage K 3, Bl. 6 d.A. Zudem zahlte die Klägerin EUR 43,00 für die Sterbeurkunde.

Die Klägerin sorgte auch für die Beerdigung. Sie zahlte an das Bestattungsunternehmen K. gemäß Rechnung vom 19. August 2017 für Einäscherung und Seebestattung EUR 2.213,40. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Anlage K 1, Bl. 4 d.A.

Außerdem ermittelte die Klägerin die aktuelle Anschrift der Beklagten über verschiedene Einwohnermeldeamtsanfragen. Für die Einwohnermeldeamtsauskünfte der Gemeinden S. vom 24.11.2017 und L. vom 24.01.2018 zahlte die Klägerin für S. einen streitigen Betrag von EUR 13,00 und für L. EUR 13,00. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Anlage K 4, Bl. 7 f d.A.

Diese Beträge (EUR 50,00, EUR 2.213,40, EUR 10,00, EUR 43,00, EUR 13,00 und EUR 13,00) sind die Klageforderung von EUR 2.342,40.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Februar 2018 setzte die Klägerin die Beklagte über den Tod des Vaters in Kenntnis und forderte, da die Beklagte die Bestattungspflichtige sei, die Beerdigungskosten und weitere GebÃ[…]


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