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Persönlichkeitsrechtsverletzung Grundstücksnachbar – Videokamera zur Grundstücksüberwachung

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LG Osnabrück – Az.: 9 S 145/18 – Urteil vom 07.12.2018

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 24.04.2018 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bei der Garage auf ihrem Grundstück B.weg xa, L. angebrachte Überwachungskamera objektiv nachprüfbar nicht das klägerische Grundstück B.weg xb, L. erfasst und eine Erfassung des klägerischen Grundstücks nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte K. in Höhe von 492,54 € freizustellen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Lingen hat mit dem am 24.04.2018 verkündeten Urteil die Klage auf Deinstallation der Dome-Kamera vollumfänglich abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das den Berufungsklägern am 26.04.2018 zugestellt worden ist, haben diese mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigen vom 17.05.2018, eingegangen bei dem Landgericht Osnabrück am 17.05.2018, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.06.2018, eingegangen bei dem Landgericht Osnabrück am 26.06.2018, begründet.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Lingen im Urteil vom 24.04.2018 Bezug genommen.

Die Kläger haben zunächst beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die vorhandene Dome-Kamera rechts unterhalb des Daches und oberhalb der Garage, rechts vom Haus, von der Straße aus gesehen, zu deinstallieren,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, eine oder mehrere Videokameras bzw. Dome-Kameras auf dem Grundstück B.weg xa, L. zu installieren, die geeignet sind das Hausgrundstück der Kläger, B.weg xb, L. oder angrenzende öffentliche Bereiche einzusehen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kläger von Honoraransprüchen der Rechtsanwälte K. in Höhe von[…]


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