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Arbeitnehmerhaftung – Verschuldensgrad für mittlere Fahrlässigkeit

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ArbG Essen – Az.: 1 Ca 1725/18 – Urteil vom 06.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 14.502,88 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Schadenersatz aus Arbeitnehmerhaftung.

Der Beklagte war bei der Klägerin als Kraftfahrer aufgrund des Arbeitsvertrages vom 29.03.2016 (Bl. 5 ff. d.A.) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist beendet.

Am Freitag, den 08.12.2017 fuhr der Beklagte die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen F. mit einem Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen E. von L. zum Betriebshof in F.. Der Auflieger war in L. mit Kosmetik- und Hygieneartikel der N. beladen worden, den die Klägerin mit einem Wert in Höhe von 96.685 EUR beziffert. Der Beklagte begann die Fahrt in L. um 17.15 Uhr und traf ca. 90 Minuten später in F. ein. Während der Fahrt telefonierte er mit dem für die Disposition zuständigen Mitarbeiter T.; der konkrete Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. In F. sattelte der Beklagte den Auflieger in einer Seitenstraße des Betriebshofs – der P. – ab. Grundsätzlich sind LKW auf dem Betriebshof der klagenden Partei abzustellen; dieser ist durch ein Rolltor sowie eine Einfriedung gesichert und fasst ca. 6 – 8 LKW. Zum Zeitpunkt des Vorfalls fuhren für die Arbeitgeberin 15 LKW. Ob ein Absatteln eines beladenen Aufliegers in einer Seitenstraße für den Fall, dass der Betriebshof vollgeparkt war, üblich ist und ob am betreffenden Tag der Auflieger nicht mehr auf dem Betriebshof hätte abgestellt werden können, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Auflieger samt Ware wurde gestohlen und bislang nicht aufgefunden.

Die Haftpflichtversicherung der Klägerin hat den Schaden in Höhe von 82.183 EUR übernommen und dies der Klägerin mit Schreiben vom 17.04.2018 mitgeteilt (Bl. 9 d.A.). Der Beklagte wurde vergeblich mit Schreiben vom 04.05.2018 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 14.502,88 EUR aufgefordert (Bl. 10 f. d.A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, der von der Haftpflichtversicherung nicht übernommene Betrag in Höhe von 14.502,88 EUR sei vom Beklagten im Wege des Schadenersatzes zu zahlen. Dieser habe durch das weisungswidrige und ungesicherte Abstellen des Aufliegers den Diebstahl erst ermöglicht. Das ungesicherte Abstellen eines beladenen Aufliegers – zumal über das Wochenende und ohne Rücksprache mit der auch per Notfallhandy über 24 Stunden erreichbaren Disposition – außerhalb des Betriebshofes sei weder erlaubt noch betriebsüblich. Er […]


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