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Anforderungen an das Zustandekommen eines Maklervertrages im fremden Namen

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OLG Zweibrücken – Az.: 5 U 65/18 – Urteil vom 11.12.2018

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30.4.2018 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.850,00 € festgesetzt.
Tatbestand
I.

Der Kläger, der einen Handwerksbetrieb der Heizungs- und Sanitärinstallation betreibt, verlangt von der im selben Bereich tätigen Beklagten eine Provision. Hintergrund ist die Installation einer neuen Hallenheizung im Winzerverein B… im Auftrag der Firma D… I… G…. Der Kläger hat geltend gemacht, diesen Auftrag an die Beklagte vermittelt zu haben und hierbei eine Vermittlungsprovision ausgehandelt zu haben, nämlich in Höhe von 30 % der verbauten „Handelsware“. Hintergrund dieser Vereinbarung zur Höhe soll gewesen sein, dass der Kläger in – bestrittener – ständiger Geschäftsbeziehung zur Beklagten stets bis zu 38 % Nachlass auf von dort bezogene Ware erhalten hatte. Zustande kam ein Werkvertrag letztlich zwischen der „S… & S… X… G…“ aus B… und der D… auf der Grundlage einer Auftragsbestätigung vom 24.6.2016.

Während der Verhandlungen und der Kommunikation, die überwiegend zwischen dem Kläger und S… H…, dem „Vertriebsleiter/Betriebsleiter“ der Beklagten stattfand, übermittelte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger am 16.9.2016 folgende E-Mail:

„Wie besprochen werden wir selbstverständlich die Rechnung nach Stellung der Schlussrechnung bezahlen. Können Sie bitte die Rechnungsadresse noch ändern, da ihr Vertragspartner die S… und S… X… G… ist. Über die X… erfolgt die gesamte kaufmännische Abwicklung, was auch Herr H… wusste.“

Der Kläger hat zuletzt Zahlung einer Provision in Höhe von 17.850 € (nach angeblicher Vereinbarung eines Rabattes mit der Beklagten) und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 924,80 € geltend gemacht.

Er hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.850 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.7.2017 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 924,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29.9.2017 zu zahlen.

Die Beklagte […]


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