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ArbG Köln – Az.: 6 Ca 2162/19 – Urteil vom 16.01.2020
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.03.2019 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10.09.2019 aufgelöst werden wird.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31.03.2020 hinaus fortbesteht.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu den bisherigen Bedingungen als Niederlassungsleiter der Service-Niederlassung Köln weiterzubeschäftigen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
6. Die Kosten des Verfahrens [...] Weiterlesen
“Verhaltensbedingte Kündigung und Nachschieben von Kündigungsgründen”