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KG Berlin – Az.: 8 U 104/17 – Beschluss vom 02.12.2019
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.06.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 12 O 411/16 – wird mit der MaÃgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. des Landgerichtsurteils (nach Teilrücknahme der Klage im Zinspunkt) wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.248,04 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Eine Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen erfolgt nach § 522 Abs. 2 S. 4 [...] Weiterlesen
“Vermieteraufrechnung mit Schadensersatzanspruch gegen Kautionsrückzahlungsanspruch”