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Verkehrssicherungspflicht: Supermarkt nicht haftbar für heruntergefallenen Ast
In dem Urteil des Amtsgerichts Köln, Az.: 126 C 275/22, vom 08.05.2023, wurde die Klage einer Fahrzeugbesitzerin gegen einen Supermarktbetreiber abgewiesen. Die Klägerin forderte Schadensersatz für ihr Fahrzeug, das durch einen herabfallenden Ast auf dem Parkplatz des Supermarktes beschädigt wurde. Sie argumentierte, dass der Supermarktbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem er die Bäume auf seinem Gelände nicht ausreichend auf Stand- und Bruchsicherheit untersucht hatte. Das Gericht entschied jedoch, dass der Supermarktbetreiber nicht verkehrssicherungspflichtig für den Bereich war, von dem der Ast fiel, und wies die Klage daher ab. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe wurden der Klägerin auferlegt.
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“Fahrzeugbeschädigung durch heruntergefallenen Ast auf Fahrzeug – Schadensersatz”