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Verletzung der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG – Voraussetzungen

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Berufsunfähigkeitsversicherung: Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung unwirksam
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 08.01.2024 (Az.: 16 U 107/22), dass der Rücktritt der Beklagten von der Berufsunfähigkeitsversicherung unwirksam ist, da keine grobfahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht durch die Klägerin vorliegt. Die Beklagte muss der Klägerin außerdem die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstatten und die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 U 107/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Beklagte war nicht berechtigt, von der Berufsunfähigkeitsversicherung zurückzutreten, da keine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung der Klägerin vorliegt.
Es wurde festgestellt, dass der Rücktritt der Beklagten unwirksam ist und der Versicherungsvertrag fortbesteht.
Anzeigepflichtverletzungen müssen in Textform erfragt worden sein und sich auf die Gefahrerheblichkeit der Umstände erstrecken.
Die Klägerin durfte auf die Einschätzung ihres Versicherungsmaklers vertrauen, dass keine Anzeige notwendig sei.
Ein Versicherungsmakler wird nicht als Wissensvertreter angesehen, dessen Kenntnisse der Klägerin zuzurechnen sind.
Die objektive Schwere und das subjektive Verschulden bei der Einschätzung der Gefahrerheblichkeit sind für die Beurteilung der Grobfahrlässigkeit entscheidend.
Die Beklagte selbst gab an, den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, allerdings zu anderen Bedingungen, geschlossen zu haben.
Die Kosten des Rechtsstreits sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurden zu Lasten der Beklagten entschieden.

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Anzeigepflicht bei Versicherungsabschlüssen: Wann der Vertrag wackelt
Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG ist eine wichtige Obliegenheit für Versicherungsnehmer. Sie sind verpflichtet, dem Versicherer vor Vertragsabschluss alle gefahrerheblichen Umstände mitzuteilen, die der Versicherer in Textform abgefragt hat. Dazu zählen sowohl gegenwärtige als auch zukünftige Ereignisse, die den Versicherungsvertrag beeinflussen können. Die Verletzung dieser Pflicht kann gravierende Fol[…]


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