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Sturzunfallhaftung während ärztlich verordneter Rehasport-Übung

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Klage nach Sturz auf Trampolin abgewiesen: Keine Pflichtverletzung der Aufsichtspflicht
Das Landgericht Lübeck hat in seinem Urteil vom 25.04.2022 (Az.: 10 O 238/20) die Klage eines Klägers abgewiesen, der nach einem Sturz während einer ärztlich verordneten Rehasport-Übung auf einem Trampolin Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftigen immateriellen Schadens vom Beklagten, einem Verein für Prävention und Rehabilitation, gefordert hatte. Das Gericht fand keine Verletzung der Verkehrssicherungs- oder Aufsichtspflicht durch die Übungsleiterin, da der Kläger mit dem Gebrauch des Trampolins vertraut war und die Übungsleiterin angemessen auf die Situation reagierte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 238/20 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Klage des Klägers wurde abgewiesen, da keine Pflichtverletzung seitens des Beklagten festgestellt wurde.
Der Kläger musste die Kosten des Rechtsstreits tragen und das Urteil wurde vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Unfall ereignete sich während einer ärztlich verordneten Rehasport-Übung auf einem Trampolin.
Es bestanden keine Schadensersatzansprüche gegen den Verein aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen.
Die Übungsleiterin verletzte ihre Aufsichtspflicht nicht; der Kläger war mit dem Trampolin vertraut.
Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen stützten die Entscheidung des Gerichts.
Ein Anspruch auf Schadensersatz bestand auch nicht nach § 831 BGB, da keine Pflichtverletzung der Übungsleiterin nachgewiesen wurde.
Das Interesse des Klägers an der Feststellung des Rechtsverhältnisses wurde anerkannt, jedoch war der Feststellungsantrag unbegründet.

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