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Verkehrsunfall – Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Kraftfahrzeug

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Anscheinsbeweis: Radfahrer verursacht Unfall durch zu geringen Abstand
Im vorliegenden Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein, Az.: 7 U 214/22, wurde entschieden, dass die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil keine Aussicht auf Erfolg hat. Die zentrale Entscheidung basiert auf der Annahme, dass der Kläger als Radfahrer durch Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands oder durch Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht hat. Das Gericht wendet den Anscheinsbeweis an, wonach der Auffahrende in der Regel die Schuld trägt, wenn er nicht nachweisen kann, dass er sich verkehrsgerecht verhalten hat. Die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Beklagten tritt vollständig hinter dem groben Verschulden des Klägers zurück.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 214/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts bietet keine Aussicht auf Erfolg.
Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Kläger, da er als Auffahrender den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat oder unaufmerksam war.
Es wurde kein Beweis erbracht, dass der Beklagte durch sein Verhalten (z.B. durch einen unangekündigten Abbiegevorgang) den Unfall verursacht hat.
Die Betriebsgefahr des vom Beklagten geführten Fahrzeugs tritt gegenüber dem Mitverschulden des Klägers vollständig zurück.
Der Kläger hat als alleiniger Unfallverursacher zu gelten, da er den Unfall durch grobe Verletzung seiner Verkehrspflichten (z.B. Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands) herbeigeführt hat.
Ein Abbiegemanöver des Beklagten zu 1) wurde weder unstreitig noch erwiesen.
Die Unfallrekonstruktion hätte keine neuen Erkenntnisse gebracht, da objektive Anknüpfungstatsachen fehlen.
Der Kläger konnte den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern.

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