Radfahrerin haftet bei Kollision mit PKW zu 100% wegen Verkehrsverstößen beim Linksabbiegen
Im Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein wird die Berufung der Klägerin gegen ein vorausgegangenes Urteil abgewiesen. Die Entscheidung begründet sich auf das festgestellte hundertprozentige Mitverschulden der Klägerin bei einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Radfahrerin, hat beim Linksabbiegen mehrere Verkehrsregeln missachtet, unter anderem die Pflicht zum rechtzeitigen Handzeichen, zur doppelten Rückschau und zum Einordnen zur Fahrbahnmitte, was zu einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug führte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorinstanz wurde abgewiesen.
Festgestelltes hundertprozentiges Mitverschulden der Klägerin am Verkehrsunfall.
Missachtung mehrerer Verkehrsregeln durch die Klägerin beim Linksabbiegen.
Kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aufgrund des überwiegenden Eigenverschuldens.
Rechtzeitiges Anzeigen der Abbiegeabsicht, Einordnen zur Fahrbahnmitte und doppelte Rückschau wurden nicht eingehalten.
Glaubwürdigkeit der Angaben beider Parteien wurde gerichtlich bewertet.
Die Beweisaufnahme umfasste u.a. ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang.
Das Gericht folgt der rechtlichen Würdigung, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten durch das grobe Verschulden der Klägerin vollständig zurücktritt.
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Radverkehrsunfälle: Haftungsverteilung bei Missachtung der Sorgfaltspflicht
Beim Linksabbiegen sind Radfahrer besonders gefährdet. Um Zusammenstöße mit überholenden Fahrzeugen zu vermeiden, müssen sie besondere Sorgfaltspflichten beachten. Dazu gehören das rechtzeitige Anzeigen der Abbiegeabsicht durch Handzeichen, das Einordnen zur Fahrbahnmitte und die doppelte Rückschau. Werden diese Pflichten grob fahrlässig missachtet, haftet der Radfahrer in der Regel allein für die Folgen eines Unfalls. Dies hat auch das Oberlandesgericht Schleswig in einem aktuellen Urteil bestätigt.
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