Keine Mehrwertsteuer-Erstattung bei vor Unfall bestelltem Ersatzfahrzeug
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer aus der Vollkaskoversicherung für ihr nach einem Unfall beschädigtes Fahrzeug hat. Die Versicherung erfüllte ihre Verpflichtung durch Zahlung des Netto-Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert und Selbstbehalt. Eine Mehrwertsteuer-Erstattung setzt voraus, dass diese im Zuge der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist, was hier nicht der Fall war, da das Ersatzfahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Klage gegen Vollkaskoversicherung auf Mehrwertsteuer-Erstattung erfolglos.
Netto-Wiederbeschaffungswert minus Restwert und Selbstbehalt wurde gezahlt.
Mehrwertsteuer-Erstattung setzt tatsächliches Anfallen bei Schadensbeseitigung voraus.
Keine Kausalität zwischen Unfallereignis und Mehrwertsteuer-Anfall, da Ersatzfahrzeug vorher bestellt.
Vorsteuerabzugsberechtigung nicht ausschlaggebend für Entscheidung.
Rechtliche Grundlage für Urteil: AKB 2015 und §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Klagezulässigkeit gegeben, doch inhaltlich unbegründet.
Streitwert festgesetzt auf 3.432,77 Euro.
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Im Zentrum des Falls stand die Klage einer Fahrzeughalterin gegen ihre Vollkaskoversicherung, vertreten durch das Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 234 C 160/23. Die Klägerin forderte die Erstattung der Mehrwertsteuer für ein Ersatzfahrzeug nach einem Verkehrsunfall, bei dem ihr Audi einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Unfall ereignete sich am 28. April 2023, als die Klägerin einen vorfahrtsberechtigten Pkw übersah.
Der Unfall und die finanziellen Folgen
Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Unfalls eine Vollkaskoversiche[…]