Vorfahrt missachtet: Alleinige Haftung bei Rechtsfahrgebot-Verstoß
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und die Beklagten zu Schadensersatz und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an die Klägerin verurteilt. Es hat festgestellt, dass die Beklagte zu 1) das Vorfahrtsrecht der Klägerin verletzt hat und ein Verkehrsverstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorlag. Fehlverhalten der Klägerin, wie eine zu hohe Geschwindigkeit oder unzureichende Aufmerksamkeit, wurde nicht als unfallursächlich angesehen. Die Beklagten haften allein für die Unfallfolgen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die Berufung der Klägerin war erfolgreich, und die Beklagten wurden zu Schadensersatz verurteilt.
Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch die Beklagte zu 1) wurde als ursächlich für den Unfall angesehen.
Keine Mithaftung der Klägerin wegen angeblicher Verkehrsverstöße wie zu hohe Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit.
Das Gericht verneinte einen Verstoß gegen die Grundsätze der „halben Vorfahrt“ durch die Klägerin.
Vertrauensgrundsatz schützt den Vorfahrtsberechtigten, hier die Klägerin, bei korrektem Verhalten.
Ein Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) gegen das Rechtsfahrgebot wurde festgestellt und beeinflusste die Haftungsabwägung.
Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen wurde bestätigt.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin sind als Teil des Schadens ersatzfähig.
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Halbe Vorfahrt: Tücken und Herausforderungen im Straßenverkehr
Im Straßenverkehr gibt es zahlreiche Regeln und Vorschriften, die für einen reibungslosen und sicheren Ablauf sorgen sollen. Eine davon ist die Regelung der Vorfahrt, die insbesondere an Kreuzungen ohne spezielle Beschilderung zu beachten ist. In diesen Fällen gilt die sogenannte „halbe Vorfahrt“, bei der Fahrzeuge von links Vorrang gegenüber denen von rechts haben.
Diese Regelung kann jedoch zu komplizierten Situationen führen, da sich jeder Heranfahrende gegenüber dem von links Kommenden vorfahrtsberechtigt fühlt, jedoch gegenüber Verkehr[…]