Granitbodenbelag: Neuverlegung abgelehnt
Im Fall vor dem Landgericht Leipzig (Az.: 3 O 2168/22) wurde über die Forderung einer Klägerin gegenüber ihrer Gebäudeversicherung entschieden. Die Klägerin forderte die Übernahme der Kosten für die komplette Neuverlegung eines Granitbodenbelags im Erdgeschoss nach einem Schadensfall, argumentierend, dass nur eine vollständige Erneuerung den optischen Einheitseindruck wiederherstellen könne.
Die Versicherung lehnte diese Forderung ab, da bereits eine Zahlung für die Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten geleistet wurde und argumentierte, dass eine vollständige Erneuerung vertraglich nicht geschuldet sei. Das Gericht wies die Klage ab, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass eine ausreichende Ähnlichkeit des neuen Granits zum Original nicht erreichbar ist und eine vollständige Erneuerung somit notwendig wäre.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Klägerin forderte von ihrer Wohngebäudeversicherung die Kostenübernahme für die Neuverlegung eines Granitbodenbelags.
Die Klage wurde abgewiesen, da die Klägerin die Notwendigkeit einer kompletten Erneuerung nicht beweisen konnte.
Das Gericht folgte der Argumentation der Versicherung, dass bereits gezahlte Leistungen die vertraglich geschuldeten Reparaturarbeiten abdecken.
Eine vollständige Neuverlegung des Bodenbelags im gesamten Erdgeschoss wurde als nicht vertraglich geschuldet betrachtet.
Es wurde betont, dass Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers interpretiert werden müssen.
Die Entscheidung berücksichtigte auch, dass Naturprodukte wie Granit natürlichen Schwankungen unterliegen.
Die Klägerin trug die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.
Die Wertminderung, nicht die komplette Erneuerung, könnte in solchen Fällen eine angemessene Entschädigung darstellen.
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