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Eintritt in gesetzliche Krankenversicherung – Kündigungsfrist § 205 Abs. 1 Satz1 VVG

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Versicherungsvertrag wirksam zum 28.02.2021 gekündigt
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Beklagte seinen Versicherungsvertrag mit der privaten Krankenversicherung wirksam zum 28. Februar 2021 gekündigt hat. Trotz anfänglicher Ablehnung durch die Versicherung aufgrund fehlender Nachweise einer Folgeversicherung und der Einreichung eines Wechsels in den Basistarif, wurde die Kündigung anerkannt, da der Beklagte rechtzeitig beweisen konnte, dass er ab dem 1. März 2021 gesetzlich versichert ist. Das Gericht gewährte dem Beklagten Prozesskostenhilfe und änderte den vorherigen Beschluss des Landgerichts Bielefeld ab.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 W 15/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Der Beklagte hat den Versicherungsvertrag wirksam zum 28.02.2021 gekündigt.
Eine Kündigung ist auch gültig, wennsie nachweislich zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, solange gesetzliche Fristen eingehalten werden.
Die Prozesskostenhilfe wurde dem Beklagten gewährt, basierend auf der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung.
Der Wechsel in den Basistarif hebt eine bereits erklärte Kündigung nicht auf.
Die Kündigungswirkung bleibt bestehen, auch wenn keine formellen Fehler vorliegen und gesetzliche Nachweispflichten erfüllt werden.
Der Nachweis einer Folgeversicherung ist entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung.
Der Ausschluss der ratenweisen Zahlung der Prozesskosten wurde zunächst aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten beschlossen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

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Kündigung der privaten Krankenversicherung bei Eintritt in die gesetzliche Versicherung


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