Wohnmobilmiete als hotelähnliche Unterbringung erstattungsfähig
Das OLG Köln hat im Urteil Az.: I-9 U 46/23 entschieden, dass Kosten für die Anmietung eines Wohnmobils als hotelähnliche Unterbringung im Rahmen der Hausratversicherung erstattungsfähig sind. Diese Entscheidung korrigiert das vorherige Urteil des Landgerichts Aachen, welches die Kostenübernahme abgelehnt hatte. Die Beklagte wird zur Zahlung von 86.400,00 EUR sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt, mit der Begründung, dass ein Wohnmobil als temporärer Wohnraumersatz vergleichbar mit Hotelkosten zu sehen ist.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-9 U 46/23 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Anmietung eines Wohnmobils kann als hotelähnliche Unterbringung angesehen werden, wenn die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wird.
Das Urteil stellt klar, dass Kosten für eine solche Unterbringung unter bestimmten Bedingungen von der Hausratversicherung übernommen werden müssen.
Die Auslegung des Begriffs „Hotelkosten“ im Versicherungsvertrag wurde vom OLG Köln weiter gefasst als vom Landgericht Aachen.
Es wird betont, dass Versicherungsnehmer in der Wahl ihrer Unterkunft grundsätzlich frei sind, solange die Kosten im vertraglich vereinbarten Rahmen bleiben.
Schadensminderungspflichten der Versicherungsnehmer wurden vom Gericht berücksichtigt, jedoch nicht als Verstoß gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten gewertet.
Die Erstattungsfähigkeit beschränkt sich auf die vertraglich vereinbarte Entschädigungsgrenze.
Vorwürfe der Beklagten bezüglich einer angeblich vorsätzlichen Verzögerung der Schadensregulierung durch die Kläger wurden zurückgewiesen.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden ebenfalls als erstattungsfähig angesehen.
[toc]
Wohnmobil-Anmietung als versicherte Unterbringung bei Hausratversicherung