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Fahrzeugbeschädigung durch heruntergefallenen Ast auf Fahrzeug – Schadensersatz

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Verkehrssicherungspflicht: Supermarkt nicht haftbar für heruntergefallenen Ast
In dem Urteil des Amtsgerichts Köln, Az.: 126 C 275/22, vom 08.05.2023, wurde die Klage einer Fahrzeugbesitzerin gegen einen Supermarktbetreiber abgewiesen. Die Klägerin forderte Schadensersatz für ihr Fahrzeug, das durch einen herabfallenden Ast auf dem Parkplatz des Supermarktes beschädigt wurde. Sie argumentierte, dass der Supermarktbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem er die Bäume auf seinem Gelände nicht ausreichend auf Stand- und Bruchsicherheit untersucht hatte. Das Gericht entschied jedoch, dass der Supermarktbetreiber nicht verkehrssicherungspflichtig für den Bereich war, von dem der Ast fiel, und wies die Klage daher ab. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe wurden der Klägerin auferlegt.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 126 C 275/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht hat die Klage gegen den Supermarktbetreiber abgewiesen, da dieser nicht verkehrssicherungspflichtig für den Bereich war, von dem der Ast fiel.
Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche geltend, nachdem ihr Fahrzeug durch einen herabfallenden Ast beschädigt wurde, während es auf dem Parkplatz des Supermarktes abgestellt war.
Die Klägerin behauptete, der Supermarktbetreiber habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er die Bäume nicht ausreichend untersucht hatte.
Der Supermarktbetreiber argumentierte, dass er nicht für den Bereich verantwortlich sei, in dem sich die Pappeln befanden, und daher nicht verkehrssicherungspflichtig war.
Das Gericht folgte dieser Argumentation und entschied, dass der Supermarktbetreiber keine Verkehrssicherungspflicht für die Bäume hatte, da er keine Kontrolle über diesen Bereich ausübte.
Die Klägerin trug die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, mit der Möglichkeit der Vollstreckungsabwehr durch Sicherheitsleistung.
Die Klägerin hatte ursprünglich auch gegen eine andere Partei geklagt, nahm diese Klage jedoch zurück und richtete ihre Ansprüche ausschließlich gegen den Supermarktbetreiber.


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