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Versicherungsschutzbeginn vor Ende der Widerrufsfrist – konkludente Zustimmung

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Konkludente Zustimmung zum Versicherungsbeginn vor Widerrufsfrist
In diesem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Aktenzeichen IV ZR 306/22 vom 24. Januar 2024 geht es um die Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages aufgrund eines Widerrufs durch die Klägerin. Das Gericht entschied, dass der Widerruf teilweise erfolgreich war und wies die vorherige Entscheidung des Oberlandesgerichts zurück.

Es wurde festgestellt, dass die Klägerin konkludent zugestimmt hatte, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Das Urteil hebt hervor, dass bei einem wirksamen Widerruf der Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach dem Widerruf entfällt, zurückzuzahlen ist, während Beiträge für die Zeit davor unter bestimmten Bedingungen einbehalten werden können.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: IV ZR 306/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der BGH hebt teilweise das Urteil des OLG Zweibrücken auf und weist den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Im Kern steht die konkludente Zustimmung der Klägerin zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist.
Das Gericht betont, dass bei einem wirksamen Widerruf nur der Beitragsteil für die Zeit nach dem Widerruf zurückzuzahlen ist.
Die Auskunftsklage der Klägerin wurde als teilweise unbegründet angesehen, da bestimmte Informationen für eine Rückabwicklung irrelevant sind.
Es wird klargestellt, dass eine Zustimmung zum vorzeitigen Versicherungsschutz konkludent erfolgen kann.
Die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen eines Widerrufs sind für den Beginn der Widerrufsfrist entscheidend.
Der Fall wird zurückverwiesen, um bestimmte, bisher nicht geklärte Punkte erneut zu bewerten.


Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist
Der Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist ist ein rechtlich komplexes Thema, das viele rechtliche Herausforderungen birgt. Versicherungsverträge sehen in der Regel eine Widerrufsfrist vor, innerhalb derer der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Beginnt der Versicherungsschutz jedoch bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist, kann dies Auswirkungen auf die Rechte des Versicherungsnehmers haben.

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