Unfallversicherung: Kein Schutz des Versicherungsnehmers durch Gutachtervertrag
Das OLG Dresden hat in seinem Beschluss vom 23.10.2023, Az.: 4 U 1372/23, entschieden, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger hatte gegen die Erstellung eines orthopädischen Gutachtens im Auftrag seiner Unfallversicherung Schadensersatz gefordert, weil er eine fehlerhafte Begutachtung annahm, die eine höhere Invaliditätsfeststellung verhinderte. Das Gericht folgte der Argumentation des Landgerichts, dass keine Haftung unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter besteht, da der Kläger bzw. die Versicherungsnehmerin keinen direkten Vertrag mit dem Gutachter eingegangen ist und die Einholung des Gutachtens nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine solche Schutzwirkung erfüllt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung des Klägers wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Keine vertraglichen Ansprüche zwischen Kläger bzw. Versicherungsnehmerin und Beklagtem, da der Vertrag zwischen Unfallversicherer und Beklagtem bestand.
Keine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Schutzbereich des Gutachtervertrags umfasst nicht den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person.
Versicherte Person kann eigene Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.
Keine generelle Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Versicherten bei der Einholung von Gutachten.
Leistungsrisiko liegt nicht beim Gutachter, sondern beim Auftraggeber.
Empfehlung zur Rücknahme der Berufung durch den Senat, um Kosten zu sparen.
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Gutachterliche Stellungnahmen in der Unfallversicherung: Rechtliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen
Die Beurteilung von Ansprüchen aus Unfallversicherungen erfordert häufig die Einholung von Gutachten, um die gesundheitlichen Folgen eines Unfalls und den Grad der Invalidität zu ermitteln. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit Versicherungsnehmer von einem Gutachten profitieren und welche rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind.
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