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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 66/19 – Urteil vom 30.12.2019
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 14.02.2019 – 4 C 310/18 (06) abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 716,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2018 sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.06.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden zu 31 % von der Beklagten und zu 69 % vom Kläger getragen. [...] Weiterlesen
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