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Einsatz Femtosekundenlaser bei Katarakt-Operation an Auge – Kostenersatz

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AG Köln – Az.: 118 C 445/19 – Urteil vom 20.01.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind über einen privaten Krankenversicherungsvertrag miteinander verbunden. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung zu dem Tarif 760.

Die Klägerin beabsichtigte im Jahr 2018, sich einer Katarakt-Operation beider Augen zu unterziehen. Sie reichte bei der Beklagten diesbezüglich einen Kostenvoranschlag vom 25.10.2018  (Anlage K2) ein. Die Klägerin unterzog sich Anfang 2019 in dem Augenzentrum U. in Köln einer Katarakt-Operation ihres rechten Auges, bei welcher ein sog. Femtosekundenlaser zum Einsatz kam. Die Klägerin reichte die Rechnung vom 12.02.2019 (Anlage K5) zur Erstattung bei der Beklagten ein. Die Beklagte erstattete von den Kosten den mit der Klage geltend gemachten Betrag nicht.

Die Beklagte lehnte eine darüber hinausgehende Regulierung insbesondere hinsichtlich der Ziffern 5855 analog, 1250 analog GOÄ ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, sämtliche abgerechneten Leistungen seien medizinisch notwendig und von der Beklagten zu erstatten.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der von der Beklagten abgelehnten Versicherungsleistung sowie Feststellung, dass die Beklagte auch die teilweise abgelehnten Kosten für die Operation des linken Auges zu tragen hat.

Die Klägerin beantragt,  die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.055,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2019 zu zahlen,  die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten des Einsatzes des Femtosekundenlasers im Rahmen einer Katarakt-Operation an ihrem linken Auge gemäß dem Kostenvoranschlag des Augenzentrum F. vom 25.10.2018 im tariflichen Umfang i.H.v. 1.122,49 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Einsatz des Femtosekundenlasers sei medizinisch nicht notwendig gewesen. Weiter ist sie der Auffassung, für die a[…]


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