Oberlandesgericht Brandenburgisch – Az.: 11 U 197/18 – Urteil vom 08.01.2020
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.10.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 6 O 114/17 – i.d.F. des landgerichtlichen Berichtigungsbeschlusses vom 23.04.2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger € 7.887,99 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
a) aus € 6.307,44 ab 28.01.2017 und
b) aus weiteren € 1.580,55 ab 11.01.2018
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gleiches gilt für die angefochtene Entscheidung, soweit sie aufrechterhalten wird.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)
II.
(Symbolfoto: Von ambrozinio/Shutterstock.com)A. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst führt sie zur Abänderung des angefochtenen Urteils; es ist nicht frei von Rechtsirrtum und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere – dem Anspruchsteller günstigere – Entscheidung (§ 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Er kann von der beklagten Assekuranz aus der – unstreitig von beiden Prozessparteien gemäß dem Antrag vom 21.04.2015 (Kopie Anl. K1/GA I 8 ff.) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), Stand 01.09.2014 (Kopie Anl. K2/GA I 11 ff.), abgeschlossenen – Vollkaskoversicherung mit Ergänzungsschutz Vollkasko plus wegen des Unfalles, den der versicherte Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … am …12.2016 gegen 10:00 Uhr auf der Ortsverbindungsstraße von S… in Richtung K… im Landkreis … hatte, nicht lediglich die Hälfte der – auf Basis des Wiederbeschaff[…]