OLG Hamm – Az.: I-20 U 189/19 – Beschluss vom 08.01.2020
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Kläger macht dem Grund und der Höhe nach unstreitige Tagegeldansprüche aus einer Unfallversicherung für den Zeitraum 04.01.2018 bis zum 15.03.2018 in Höhe von 6.300,00 EUR geltend.
Die Beklagte stellte diesen im Wege der Hauptaufrechnung Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlten Tagegeldes für den Zeitraum 05.10.2016 bis zum bis 04.08.2017 in Höhe von 20.300,00 EUR entgegen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Beklagten letztlich vorbehaltlos gezahlt und damit ihre Leistungspflicht für den Zeitraum 05.10.2016 bis zum 04.08.2017 anerkannt habe.
Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts (elektronische Gerichtsakte erster Instanz Bl. 211 ff. d. A. [im Folgenden: eGA I-211 ff.]) verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie geltend macht, die Regulierungsentscheidung des Unfallversicherers sei eine reine Informationserklärung und stelle kein Anerkenntnis dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (eGA II-101 ff.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
II.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Berufungsangriffe der Beklagten greifen nicht durch. Der Kläger kann sich bezüglich des Rückforderungsanspruchs im vorliegenden Einzelfall jedenfalls auf § 242 BGB berufen, wonach der Beklagten eine Rückforderung im Wege der Aufrechnung verwehrt ist (vgl. BGH Urt. v. 11.9.2019 – IV ZR 20/18, r+s 2019, 647 Rn. 19 ff. m. w. N.).
1. Dies gilt zunächst für die für den Zeitraum 13.10.2016 bis 28.10.2016 gezahlten 1.600,00 EUR.
Die Beklagte hatte unter dem 01.11.2016 (Anl. K3, eGA I-107 f.) und unter dem 18.11.2016 (Anl. K4, eGA I-111) ausdrücklich nur Vorschüsse von 500,00 und 1.500,00 EUR gezahlt un[…]