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Auslandsreisekrankenversicherung – Ausgleichsanspruch bei anderem Versicherer

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 26/20 – Urteil vom 26.03.2021

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 2020 – 14 O 215/19 – abgeändert. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 16.596,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2018 zu zahlen und die Klägerin von den Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit der Rechtsanwältin…………, in Höhe von 1100,51 Euro freizustellen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.596,05 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Gegenstand der Klage sind Ausgleichsansprüche der Klägerin bei Mehrfachversicherung in der privaten Krankenversicherung.

Der Versicherungsnehmer P. B. hatte sowohl bei der Klägerin wie auch bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der Versicherungsschutz für medizinisch notwendige ambulante und stationäre Heilbehandlungen im Ausland bietet. Während einer Reise in die Vereinigten Staaten vom 23. Juni 2016 bis 28. Juli 2016 musste er sich – was in zweiter Instanz nicht mehr in Streit steht – wegen eines Nierensteins in stationäre ärztliche Behandlung begeben, wofür ihm insgesamt 33.342,11 Euro in Rechnung gestellt wurden. Auf die von dem Versicherungsnehmer beiden Parteien vorgelegten Rechnungen zahlte die Klägerin unter Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 75 Euro an den Versicherungsnehmer insgesamt 33.267,11 Euro (Abrechnungsschreiben Anlage K5 und K6, Bl. 32 und 33 d. A.). Die Beklagte lehnte die Erbringung von Leistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer ab (Bl. 124 d. A.).

Die von der Klägerin verwendeten Versicherungsbedingungen für den bei ihr bestehenden Versicherungsvertrag (Bl. 8R ff. d. A.) enthalten unter I. 3 (Bl. 9R d. A.) folgende Bestimmungen:

„Mit Ausnahme der Unfallversicherungen gilt folgendes: Die American Express Versicherungen gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer oder staatlicher Leistungsträger)

– nicht zur Leistung verpflichtet ist oder

– seine Leistungspflicht bestreitet oder

– seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat.

Ein Anspruch aus dieser Versicherung besteht somit nicht,[…]


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