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Pflicht des Kfz-Versicherers zum Hinweis auf Beschränkung Versicherungsschutz auf Europa

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OLG Hamm – Az.: I-20 U 198/19 – Beschluss vom 15.01.2020

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 30.12.2019 greifen nicht durch.

1.

Der Klägerin steht weder aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag noch unter Schadensersatzgesichtspunkten ein Anspruch auf Zahlung von 9.292,07 EUR nebst Zinsen zu.

a)

Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 S. 1 VVG zu.

aa)

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Versicherungsschutz für die Kaskoversicherung in A.2.4 der dem Vertrag zugrunde liegenden „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung“ (im Folgenden: AKB, Bl. 325 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I) in geographischer Hinsicht wirksam auf Europa und die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehörenden Gebiete beschränkt. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ereigneten sich die beiden von ihr behaupteten Unfälle jedoch im asiatischen Teil der Türkei und damit außerhalb des in A.2.4 AKB bezeichneten Gebiets.

bb)

Die in erster Instanz aufgestellte Behauptung der Klägerin, sie habe mit dem Mitarbeiter I ausdrücklich besprochen, dass ihr auch ein Versicherungsschutz für das Gebiet der Türkei wichtig sei (eGA-I 12, 287), ist für die Frage des Bestehens eines vertraglichen Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte unerheblich. Denn die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten (eGA-I 182, 299), wonach es sich bei Herrn I um einen im Versicherungsmaklerbüro „D“ tätigen Makler handele, nicht entgegen getreten. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der Umstand, dass Herr I im Kopf des Versicherungsscheins (eGA-I 18) unter der Überschrift „Es betreut Sie: […]“ aufgeführt ist, an dieser Beurteilung nichts ändert. Die Voraussetzungen, unter denen eine Erklärung gegenüber Herrn I Wirkung für und gegen die Beklagte entfalt[…]


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