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Wohngebäudeversicherung – Zurechnung von Falschangaben eines Handwerkers

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OLG Rostock – Az.: 4 U 136/19 – Beschluss vom 08.01.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 04.09.2019, Az. 10 O 7/19 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird vorläufig auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige Berufung erscheint nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 37.233,65 € gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen dass die Beklagte gemäß Ziffern 24.2.1 und 24.2.2 VGB 2012 leistungsfrei ist, weil der Kläger seine aus Ziffer 24.1, 8. Spiegelstrich VGB 2012 resultierende Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit arglistig verletzt hat.

(Symbolfoto: Von Kanghophoto /Shutterstock.com)

a. Nach der letztgenannten Klausel hat der Versicherungsnehmer bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles soweit möglich dem Versicherer unter anderem unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Diese Obliegenheit hat der Kläger verletzt, indem er unstreitig gegenüber der Beklagten nach dem Eintritt des Schadensfalls mit der Vorlage des von ihm eingeholten Angebotes für eine Schadensbeseitigung unrichtige Angaben gemacht hat. Dies war zumindest insofern der Fall, als das Angebot unter den Ziffern 2.6 und 4.7 eine Demontage und Ersetzung von sieben Innentüren für insgesamt (294,00 € für Ziffer 2.6[…]


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