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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitslosigkeitszusatzversicherung – vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung

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LG Hagen – Az.: 10 O 56/18 – Urteil vom 08.01.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.996,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz für die Nichtzahlung der durch eine Arbeitslosigkeitszusatzversicherung versicherten Darlehensraten für den Zeitraum April 2015 bis einschließlich Dezember 2015.

Unter dem 30.09.2013 schloss der Kläger mit der B (nachfolgend: Bank) einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 32.500,00 EUR nebst 9,90 Prozent Zinsen p.a.. Geschuldet war eine monatliche Darlehensrate in Höhe von 531,61 EUR, die jeweils zum 15. des Monats fällig war. Gleichzeitig schloss die Bank am 30.09.2013 als Versicherungsnehmerin für den Kläger als versicherte Person mit der Beklagten unter Geltung der ALV eine Arbeitslosigkeitszusatzversicherung, mit der die gegenüber der Bank geschuldeten Darlehensraten bei Arbeitslosigkeit abgesichert waren. Der Versicherungsvertrag sah eine Versicherungsdauer bis zum 30.09.2020 vor. Ferner sollten die Versicherungsleistungen erstmals erbracht werden, nachdem die Arbeitslosigkeit drei Monate ununterbrochen angedauert hat („Karenzzeit“, § 2 Abs. 5 ALV). Der Versicherungsbeitrag wurde von dem Kläger über die Bank an die Beklagte bezahlt. Der Kläger war dabei als versicherte Person im Sinne des § 44 Abs. 1 VVG der Versicherung anspruchsberechtigt.

Zum 31.12.2014 wurde der Kläger arbeitslos und bezog ab Januar 2015 fortlaufend Arbeitslosengeld. Er beantragte daher Leistungen aus der Arbeitslosigkeitszusatzversicherung. Die Bank meldete als Versicherungsnehmerin den Versicherungsfall bei der Beklagten, die mit Schreiben vom 03.12.2014 an den Kläger weitere Unterlagen zur Bearbeitung des Versicherungsfalls anforderte. Die angeforderten Unterlagen legte der Kläger der Beklagten über die Bank im Original vor. Am 29.01.2015 zeigte der Kläger über die Bank bei der Beklagten durch Übersendung des zugesendeten Formulars seine dauernde Arbeitslosigkeit an.

Die Bank riet dem Kläger, sich nach Ablauf der Karenzzeit von drei Monaten erneut bei ihr zu melden, falls er bis dahin keine neue Arbeitsstelle gefunden habe.

Mit Schreiben vom 19.01.2015 wies die Beklagte den KlÃ[…]


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