Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de
LG Bonn – Az.: 1 O 205/19 – Urteil vom 14.02.2020
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
an die Klägerin 3.170,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2019 zu zahlen;
2.
die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 413,16 EUR freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz von Behandlungskosten ihres Versicherungsnehmers und Zeugen C in Anspruch.
Am 16.09.2017 kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen C und seiner damaligen Freundin, der Zeugin I2. In [...] Weiterlesen
“Regress privater Krankenversicherung nach Prügelei”