Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung – Leistungsfreiheit bei Drogenherstellung in der Wohnung

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 82/19 – Beschluss vom 18.01.2020

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das am 04.09.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 169/18, zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.09.2019 – 14 O 169/18 –, mit dem seine Klage auf Leistungen aus einem Vertrag über eine Hausratsversicherung abgewiesen wurde. Der Vertrag bestand seit dem 19.08.2016. Nach den ihm zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VHB) ist die Beklagte verpflichtet, Entschädigung für versicherte Sachen zu leisten, wenn diese – zum Beispiel – durch Brand oder Einbruchdiebstahl zerstört oder beschädigt wurden. Ziffer 18 VHB enthält folgende Regelungen zur Gefahrerhöhung:

„18.1 Gefahrerhöhung

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1) […] wahrscheinlicher wird. […]

[…]

18.2 Ihre Pflichten bei einer Gefahrerhöhung

18.2.1 Sie dürfen nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.

[…]

18.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

18.5.1 Tritt nach der Gefahrerhöhung der Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1) ein, haben Sie keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre Pflichten aus Ziffer 18.2.1 vorsätzlich verletzt haben. […]“

(Symbolfoto: Von JPBC/Shutterstock.com)

Am 06.12.2016 brachen unbekannte Täter in der Wohnung des Klägers ein, während dieser sich in Urlaub befand, und setzten sie in Brand. Im Rahmen der Ermittlung der Brandursache fand man in der Wohnung über drei Kilogramm Amphetamin und Marihuana. Das Amtsgericht Saarbrücken verurteilte den Kläger zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Vorgerichtlich erbrachte die Beklagte – ohne Anerkennung einer Rechtspf[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv