Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 82/19 – Beschluss vom 18.01.2020
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das am 04.09.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 169/18, zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.09.2019 – 14 O 169/18 –, mit dem seine Klage auf Leistungen aus einem Vertrag über eine Hausratsversicherung abgewiesen wurde. Der Vertrag bestand seit dem 19.08.2016. Nach den ihm zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VHB) ist die Beklagte verpflichtet, Entschädigung für versicherte Sachen zu leisten, wenn diese – zum Beispiel – durch Brand oder Einbruchdiebstahl zerstört oder beschädigt wurden. Ziffer 18 VHB enthält folgende Regelungen zur Gefahrerhöhung:
„18.1 Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1) […] wahrscheinlicher wird. […]
[…]
18.2 Ihre Pflichten bei einer Gefahrerhöhung
18.2.1 Sie dürfen nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.
[…]
18.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
18.5.1 Tritt nach der Gefahrerhöhung der Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1) ein, haben Sie keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre Pflichten aus Ziffer 18.2.1 vorsätzlich verletzt haben. […]“
(Symbolfoto: Von JPBC/Shutterstock.com)Am 06.12.2016 brachen unbekannte Täter in der Wohnung des Klägers ein, während dieser sich in Urlaub befand, und setzten sie in Brand. Im Rahmen der Ermittlung der Brandursache fand man in der Wohnung über drei Kilogramm Amphetamin und Marihuana. Das Amtsgericht Saarbrücken verurteilte den Kläger zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Vorgerichtlich erbrachte die Beklagte – ohne Anerkennung einer Rechtspf[…]