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Schadensersatz für die Tötung eines TV-Huhns

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LG Kleve – Az.: 5 S 25/19 – Urteil vom 17.01.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 28.12.2018 – Az. 17 C 148/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 615,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2017 sowie weitere 147,56 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch wegen der Tötung eines im Eigentum der Klägerin stehenden Huhns durch einen von dem Beklagten gehaltenen Hund.

Durch das der Klägerin am 14.01.2019 zugestellte Urteil vom 28.12.2018, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Geldern den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 307,50 EUR zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 93,41 EUR und Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Gericht abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass die Klägerin Eigentümerin eines speziell für die Teilnahme an Filmproduktionen ausgebildeten Huhns gewesen und gerade dieses Huhn durch den Hund des Beklagten getötet worden sei. Die Überzeugung beruhe auf der Aussage der Zeugin G, die bekundet habe, dass sie ein braunes Huhn der Klägerin zu einem Filmhuhn ausgebildet habe. Nach ihrem Kenntnisstand habe die Klägerin neben diesem Huhn noch 4 oder 5 weitere Hühner und einen Hahn besessen, wobei nur das getötete Huhn braun gewesen sei. Auch der Zeuge T2, der Ehemann der Klägerin, habe bestätigt, dass diese insgesamt 5 Hühner und einen Hahn besessen habe und das getötete braune Huhn bei Filmproduktionen eingesetzt worden sei. Die Aussagen der Zeugen seien glaubhaft, die Zeugen glaubwürdig. Letzteres folge insbesondere daraus, dass die vernommene Zeugin den Vortrag der Klägerin zu den Ausbildungskosten für das Huhn nicht bestätigt habe. An der Überzeugung hätten die Aussagen der auf Antrag des Beklagten vernommenen Zeugen nichts geändert. Diese seien nicht glaubhaft, weil sie in einem nicht zu erwartenden Maße übereingestimmt hätten. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb alle vom Beklagten benannten Zeugen sicher gewesen seien, dass sich insgesamt 10-12 H[…]


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