OLG Köln – Az.: 9 U 39/19 – Urteil vom 14.01.2020
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.02.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 308/18 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den bisher zugesprochenen Betrag i.H.v. 1.182,65 EUR hinaus einen weiteren Betrag i.H.v. 8.248,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 03.07.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte über den vom Landgericht im Wege des Teilanerkenntnisurteils zuerkannten Betrag von 1.182,65 EUR hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 8.248,84 EUR aus dem Krankenversicherungsvertrag gemäß §§ 1 S. 1, 192 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 Teil I Abs. 1 S. 2 a), § 4 Teil I Abs. 1, § 4 Teil II Abs. 3 AVB, Tarif 741. Der Kläger kann auf der Grundlage der zwischen den Parteien vereinbarten Tarifbedingungen den vollständigen Ausgleich der ihm entstandenen Aufwendungen für seine zahnärztlichen Behandlungen bei dem Zeugen Dr. A in der Zeit vom 09.03.2015 bis zum 18.12.2017 verlangen. Streitgegenständlich sind die noch offenen Teilbeträge aus den Rechnungen vom 14.01.2016, Rechnungsnummer x1über 3.929,74 EUR (Anlage K 5), vom 02.01.2017, Rechnungsnummer x2 über 1.566,11EUR (Anlage K 7) und vom 02.03.2018, Rechnungsnummer x3 über 11.308,39 EUR (Anlage K 9).
Der Umfang des in der privaten Krankheitskostenversicherung zu gewährenden Versicherungsschutzes ergibt sich gemäß § 1 Abs. 3 AVB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag, den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, den diese ergänzenden Tarife mit Tarifbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. März 2003 – IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154-171, juris; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 – IV ZR 29/03 -, Rn. 15 juris; BGH, Urteil vom 17. März 1999 – IV ZR 137/98 – VersR 1999, 745, juris).
Unstrittig wurde zwischen den Parteien eine Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif 741 geschlossen. Dieser sieht eine 100 %-ige Erstattung für eine Zahnbehandlung gemäß § 4 Te[…]