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Krankentagegeldversicherung – Rückzahlungsanspruch aufgrund Berufsunfähigkeitsrentenbezugs

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LG Cottbus – Az.: 6 O 444/18 – Urteil vom 09.01.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.350,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 28.350,92 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Rückzahlungsanspruch von erhaltenen Krankentagegeldern für den Zeitraum vom 02.01.2012 bis 30.09.2012 in Höhe von 29.211,00 EUR, abzüglich eines Beitragsguthabens in Höhe von 860,08 EUR.

Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin eine Krankentagegeldversicherung nach Tarif ETS mit einem kalendertäglichen Anspruch in Höhe von 107,00 EUR. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB RB/KT 2009 bzw. die vorherigen Bedingungen AVB RB/KT 1994 zu Grunde. Den Erhalt der AVB hat der Beklagte im Rahmen der Anträge vom 20.04.2003 und 01.12.2003 mit seiner Unterschrift bestätigt.

Der Beklagte war seit Ende 2009 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt das tarifliche Krankentagegeld bis einschließlich 30.09.2012. Mit Urteil vom 17.01.2017 hat das Landgericht Bad Kreuznach (Az.: 2 O 265/17) die Berufsunfähigkeit des Beklagten festgestellt. Die Klägerin erhielt in der Folge Kenntnis darüber, dass der Beklagte seit dem 01.10.2011 Berufsunfähigkeitsrenten aus mehreren bei der … abgeschlossenen Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherungen bezieht. Sie forderte den Beklagten mit Schreiben vom 01.01.2017 zur Rückzahlung des erhaltenen Krankentagegeldes auf. Mit Schreiben vom 15.05.2017 wies der Beklagte den Anspruch zurück.

Die Klägerin meint, dass dem Beklagten aufgrund des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente kein Anspruch mehr auf Krankentagegeld zustehe. Aufgrund des dreimonatigen Nachleistungszeitraum bestünde ab dem 01.01.2012 kein Anspruch mehr. Die Klägerin bestreitet, dass sie seit dem 01.10.2011 Kenntnis von der bestehenden Berufsunfähigkeit des Beklagten gehabt habe. Kenntnis habe die Klägerin erst seit dem Jahr 2017. Es sei der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente entscheidend und nicht der Eintritt der Berufsunfähigkeit. Die Klägerin meint zudem, dass ihr Rückforderungsanspruch nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen sei, weil es sich um einen vertraglichen und nicht um einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch handle. Es sei zudem keine Vereinba[…]


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