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Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis nach Verkehrsunfall

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LG Darmstadt – Az.: 8 O 26/19 – Urteil vom 24.01.2020 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 866,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2017 sowie weitere 394,48 € zu zahlen. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen. Die Auslagen des Zeugen O im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme haben die Beklagten zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 84% und die Beklagten zu 16% zu tragen. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, wobei sowohl der Unfallhergang als auch die tatsächliche bzw. erstattungsfähige Schadenshöhe streitig sind. Die Zeugin A, die Ehefrau des Klägers, fuhr mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Pkw des Typs (Erstzulassung am 04.05.2009, vom Kläger am 15.06.2013 mit einer Laufleistung von 66.007 km erworben, Laufleistung beim Unfall ca. 155.000 km) am 12.04.2017 auf einer nachrangigen Straße auf eine Kreuzung mit einer Vorfahrtsstraße zu, um dort nach links auf die Vorfahrtsstraße abzubiegen. Auf der Vorfahrtsstraße staute sich der Verkehr, wobei der auf der Vorfahrtsstraße fahrende Zeuge O am Steuer eines Lkw vor dem Kreuzungsbereich anhielt, um die Kreuzung freizuhalten. Die Zeugin A fuhr sodann unter streitigen Umständen nach links auf die Vorfahrtsstraße auf. Kurz vor, während oder unmittelbar nach diesem Abbiegevorgang – die Einzelheiten des Unfallhergangs sind auch insoweit streitig – fuhr die Beklagte zu 2.) mit ihrem bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten Pkw aus der leicht versetzt gegenüberliegenden nachrangigen Straße ebenfalls auf die Vorfahrtsstraße auf, um ihrerseits aus ihrer Sicht nach links auf diese abzubiegen. Es kam zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge, die dabei beschädigt wurden, das Klägerfahrzeug an Front und rechter Seite, das Beklagtenfahrzeug an der rechten Front. Hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse am Unfallort wird auf das Lichtbild in der Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 8 d. A.) verwiesen. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen und gegen die Beklagte zu 2.) ein Bußgeld von 120,- € wegen Missachtung der Vorfahrt verhängt. Die Beklagte zu 2.) legte dagegen zunächst Einspruch ein, nahm diesen aber später zurück. Der Zeuge O fertigte im Zusammenhang mit der Unfallaufnahme eine Unfallskizze, hinsichtlich deren Gestaltung vollumfänglich auf die Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 9 d. A.) verwiesen wird. Der Kläger ließ für 882,99 € brutto am 19.04.2017 bei einem an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Sachverständigen ein außergerichtliches Sachverständigengutachten erstellen, welches Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer von 6.900,67 €, einen steuerneutralen Wiederbeschaffungswert von 10.500,- €, einen Restwert von 4.200,- € einschließlich Mehrwertsteuer und eine voraussichtliche Reparaturdauer von sechs bis acht Tagen feststellte. Ein nach der Reparatur verbleibender Minderwert wurde im Gutachten angesichts des Alters, der Laufleistung und des Zustands des Fahrzeugs verneint. Der Kläger beauftragte den Klägervertreter mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte. Dieser schrieb unter dem 25.04….


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