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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 98/19 – Urteil vom 03.02.2020
1. Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 31.05.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 223/17, in Ziffer 4 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
4. Die Beklagten werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die Kosten der Rechtsanwälte B… in … S…, … Chaussee 4, für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt es bei dem Ausspruch des Landgerichts.
2. Der Kläger hat die Kosten [...] Weiterlesen
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