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Verkehrsunfall – Werkstatt- und Prognoserisiko bei Wahl der Art der Schadensbehebung

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OLG Hamm – Az.: I-9 U 100/18 – Urteil vom 24.01.2020

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.05.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma Auto C, D-Straße 1, K, Inhaber C1, L-Straße 2, K auf die Reparaturkostenrechnung vom 07.12.2015 den Betrag von weiteren 25.656,02 Euro (33.164,59 Euro abzüglich 7.508,57 Euro zuerkannt) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2016.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.800,00 Euro an Wertminderung zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2015.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die XYZ Autovermietung GmbH, P-Straße 3, E auf die Rechnung vom 01.06.2015 einen Betrag von weiteren 109,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2015 zu zahlen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Kosten für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten UVW-Rechtsanwälte, K in Höhe von weiteren 232,05 Euro freizustellen.

5. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

6. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 84 %.

Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt, soweit dies für die Berufung noch von Bedeutung ist, restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 07.05.2015 in B. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist außer Streit.

Der vom Kläger beauftragte Schadensgutachter T ermittelte Reparaturkosten von 28.935,31 EUR brutto und eine Wertminderung von 2.300,- EUR bei einem Wiederbeschaffungswert von 34.000,- EUR brutto und einem Restwert von 16.700,- EUR brutto. Der Kläger gab die Reparatur bei dem Werkstattbetrieb C in Auftrag. Dies in Kenntnis des Umstandes, dass die Reparatur wegen der guten Auslastung des Werkstattbetriebes nicht innerhalb der prognost[…]


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