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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadenersatzanspruch aufgrund einer Kollision mit einem umgeknickten Verkehrsschild

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LG Bonn – Az.:  1 O 254/19 – Urteil vom 15.01.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche gestützt auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der Amtshaftung des Beklagten geltend.

Der Kläger behauptet, er habe am 18.03.2019 gegen 15.30 Uhr mit seinem Pkw X mit dem amtl. Kennzeichen $$-&& #### die M-Straße in K in Fahrtrichtung Z befahren, nachdem er von der A Straße auf die H-Straße (Landesstraße (L) ###) eingebogen sei.  An der dort befindlichen Verkehrsinsel habe von dieser aus ein Verkehrszeichen (StVO-Verkehrszeichen 222-20 „Blauer Kreis mit weißem Pfeil nach rechts unten“) in die Fahrbahn hineingeragt, nachdem es offensichtlich einige Zeit zuvor aus ihm nicht sicher bekannten Gründen abgeknickt sei. Nach den ihm bekannt gewordenen Informationen sei das Schild mindestens einen Tag zuvor von einem unbekannten Verkehrsteilnehmer umgefahren worden. Weil das Schild aus seiner Fahrtrichtung für ihn „flach und nicht flächig erschienen“ sei, habe er den Gegenstand aufgrund einer Sonnenreflektion nicht erkennen können, zumal er erst kurz zuvor in die L ### eingebogen sei.

Der Kläger macht gegenüber dem für den betreffenden Straßenabschnitt verkehrssicherungspflichtigen Beklagten geltend, es seien dort regelmäßige Kontrollen erforderlich, um dieser Verpflichtung zu genügen; diese Kontrollen habe der Beklagte nicht in ausreichendem Maße durchgeführt.

Aufgrund der Verletzung dieser Pflichten sei ihm der Beklagte zum Ersatz des Schadens an seinem Fahrzeug verpflichtet, den er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Kostenvoranschlages der Firma Q GmbH & Co. KG vom 06.04.2019 (Bl. # f. d.A.) mit einem Betrag von brutto 2.642,64 EURO beziffert; hierneben sei der Beklagte zur Zahlung der allgemeinen Aufwandspauschale von 25,00 EURO verpflichtet.

Der Kläger beantragt,  den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.667,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von  5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen  Zentralbank   seit dem 13.06.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.[…]


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