LG Saarbrücken – Az.: 13 S 139/20 – Urteil vom 12.03.2021
Erbringt der Haftpflichtversicherer eine Zahlung an einen Kfz-Sachverständigen als Leistung an den Unfallgeschädigten, ist er nicht gehindert, die Zahlung mit dessen weiteren Ersatzansprüchen zu verrechnen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Gutachten für den Geschädigten erkennbar unbrauchbar war und die Zahlung an den Sachverständigen daher rechtsgrundlos erfolgt ist.*)
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.9.2020 – 120 C 449/19 (05) – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen geltend, das sich im Dezember 2016 in … ereignete und für dessen Folgen die beklagte Haftpflichtversicherung einstandspflichtig ist. Nach dem Unfall beauftragte die Klägerin ein Sachverständigengutachten, das einen Totalschaden an ihrem Fahrzeug (Renault Twingo) feststellte und den Wiederbeschaffungswert auf 2.200 Euro und den Restwert auf 180 Euro bezifferte. Eine Überprüfung des Gutachtens durch einen von der Beklagten beauftragten Sachverständigen ergab unter Berücksichtigung diverser Vorschäden einen Wiederbeschaffungswert von 500 Euro und einen Restwert von 60 Euro. Daraufhin korrigierte der von der Klägerin beauftragte Sachverständige … den Wiederbeschaffungswert auf 1.000 Euro mit dem Hinweis, die Vorschäden seien für ihn angesichts der Verschmutzung des Fahrzeugs und der einsetzenden Dämmerung nicht erkennbar gewesen und Angaben zu Vorschäden seitens der Klägerin seien nicht erfolgt. Auf dieser Grundlage beziffert die Klägerin ihren Schaden auf (820 Euro Wiederbeschaffungsaufwand + 518,84 Euro Sachverständigenkosten + 25 Euro Auslagenpauschale =) 1.363,84 Euro. Unter Anrechnung des von der Beklagten unmittelbar an den Sachverständigen gezahlten Betrages von 518,84 Euro macht sie den Restbetrag von 845,- Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit der Klage geltend.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hält das Sachverständigengutachten für unbrauchbar und die dafür angefallenen Kosten für nicht ersatzfähig. Unter Bezifferung des Wiederbeschaffungsaufwands auf 440,- Euro sei die Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr rechtsgrundlos an den Sachverständigen geleisteten Zahlung überzahlt.
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