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Rechtsschutzversicherung – Eintrittspflicht für abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich

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AG Stuttgart – Az.: 1 C 3954/19 – Urteil vom 16.01.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung des Rechtsanwalts … bezüglich der Kostenrechnung vom 13.08.2019 in Höhe von 481,95 € freizustellen.

2. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage übereinstimmend für erledigt erklärt.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 830,18 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der beklagten Versicherung einen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Zuständiges Schadenabwicklungsunternehmen ist die Beklagte. Inhalt des Vertrages sind u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012).

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Rahmen der Klage im wesentlichen die Freistellung von – im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Stuttgart durch den Abschluss eines Vergleiches entstandenen – Rechtsanwaltskosten in Höhe von 481,95 €. Die Beklagte verlangt vom Kläger im Rahmen der Widerklage die Rückerstattung einer Überzahlung in Höhe von 348,23 €. Der Streit der Parteien dreht sich im wesentlichen um die Frage der Eintrittspflicht der Beklagten für die durch den Vergleich entstandenen Kosten.

Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits ist eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Veräußerer eines Gebäudes gemäß notariellem Kaufvertrag vom 27.09.2017 über die Frage eines angeblich arglistig verschwiegenen Sachmangels am Ölbrenner. Gegenstand dieser zivilrechtlichen Angelegenheit war die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 6.300,00 €.

Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 13.12.2017 (Anlage K 4) zunächst Deckungszusage für das außergerichtliche Verfahren und in der weiteren Folge mit Schreiben vom 29.06.2018 (Anlage K 6) Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren I. Instanz.

Zur Erledigung des Rechtsstreits schlossen die dortigen Parteien vor dem Landgericht Stuttgart (Az.: …) am 15.01.2019 auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich, durch den der Kläger und seine Ehefrau insgesamt 500,00 € erhalten sollten, dies bei einer Kostenlast von 92 % (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Stuttgart vom 15.01.2019, Anlage K 7).

Mit Schreiben vom 10.07.2019 (Anlage K 10) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der abgeschlossene V[…]


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