OLG Bamberg – Az.: 1 U 85/07 – Entscheidungsdatum: 18.10.2007
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgericht Aschaffenburg vom 27. März 2007 – Az. 1 O 417/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Krankentagegeldversicherungsvertrag, Vers.Nr. 1111111 – mit einem Krankentagegeld von 14,– Euro zum 01.10.2006 fortbesteht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 72 %, die Beklagte 28 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Bemessung von Krankentagegeld.
Der Kläger schloss im Jahr 1983 bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung ab, wobei dem Vertragsverhältnis die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)“ mit den Rahmenbedingungen „RB/KT 94“ und den Tarifbedingungen „TB/KT 99“ zugrunde liegen. Nach dem vorliegend streitgegenständlichen Tarif „TN 7“ besteht Versicherungsschutz für „freiberuflich oder selbständig Tätige mit regelmäßigen Einkünften aus selbständiger Arbeit“.
Seit 1990 ist der Kläger alleiniger Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter – Mitgesellschafterin ist seine Ehefrau W. S. – der „S. GmbH“, X..
Grundlage seiner Geschäftsführertätigkeit ist ein mit sich selbst geschlossener Anstellungsvertrag vom 02.01.1990, sein vertraglich vereinbartes Gehalt beträgt seit 01.04.2003 monatlich 3.000,– Euro.
Nachdem die GmbH seit 2003 nur noch Verluste erzielt hatte, setzte die Beklagte mit Schreiben vom 23.08.2006 unter Berufung auf § 4 Abs. 2 AVB das Krankentagegeld zum 01.10.2006 von vereinbarten 51,13 Euro auf den Mindestbetrag von nur noch 1,– Euro herab.
Der Kläger wendet sich hiergegen mit der Begründung, dass es sich bei seiner Tätigkeit als beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH um eine selbständige Tätigkeit handele und sein hierbei als Geschäftsführer erzieltes Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit das Krankentagegeld von 51,13 Euro in jedem Fall übersteige.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den unveränderten Fortbestand des Vertragsverhältnisses der Parteien, gerichtet auf abgesichertes Krankentagegeld gemäß Tarif TN B 7 in Höhe von 51,13 Euro täglich über den 01.10.2006 hinaus festzustellen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass wegen des maßgeblichen Tarifs „TN 7“ nur E[…]