OLG Celle – Az.: 14 U 150/19 – Urteil vom 22.01.2020
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04. Juni 2019 verkündete Grund- und Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover <9 O 66/16> teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 30 % gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren Schäden, die der Klägerin aus der Gewährung verletzungsbedingter Leistungen an Herrn F. H. aus dem Verkehrsunfall vom 16. Januar 2014 entstehen und gemäß § 52 NBG auf die Klägerin übergehen, zu 70 % zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 80.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Das klagende Land (im Folgenden: „die Klägerin“) macht aus eigenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16.01.2014 gegen 21:39 Uhr auf der BAB …, Fahrtrichtung D., zwischen der Anschlussstelle L. und dem Parkplatz G. ereignete.
Am Unfalltag befuhr ein in Litauen zugelassenes, vom Zeugen B. geführtes Lkw-Gespann, für das der Beklagte haftet, zunächst die rechte von drei Fahrspuren der BAB … Als Herr B. zum Überholen auf die mittlere Fahrspur ausscherte, kam es zur Kollision mit dem Pkw Ford Fiesta des Zeugen R. Der Ford geriet ins Schleudern und blieb schließlich auf der linken Fahrspur liegen. Der Fahrer des Lkw-Gespanns fuhr auf den rechten Seitenstreifen und blieb dort, etwa 80 m von dem liegengebliebenen Ford Fiesta entfernt, stehen. Von hinten näherte sich auf der linken Fahrspur ein ziviler Funkstreifenwagen der Klägerin, ein Pkw BMW 325i, geführt vom Polizeibeamten F. H. Es kam zur Kollision mit dem liegengebliebenen Ford Fiesta. Anschließend geriet der BMW gegen die rechts neben dem Seitenstreifen befindliche Leitplanke und schließlich unter den Anhän[…]