OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 63/19 – Urteil vom 27.01.2021
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15.02.2019, Az. 3 O 335/17, in Bezug auf die dort als Beklagte zu 3. und Beklagter zu 4. Genannten teilweise abgeändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von pp. € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2017 zu zahlen, sowie vorgerichtlich aufgewendete Rechtsanwaltskosten in Höhe von pp. € zu erstatten, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2017.
Der Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von pp. € für die Zeit vom 23.06.2017 bis 26.06.2017 zu zahlen.
b) Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die pp. zur Schadensnummer pp. einen Betrag von pp. € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2017 zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2017.
Der Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die pp. zur Schadensnummer pp. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von pp. € für die Zeit vom 23.06.2017 bis 26.06.2017 zu zahlen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits, soweit über diese noch zu befinden ist, haben der Kläger 75%, die Beklagten als Gesamtschuldner 25% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 6.083,94 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen der behaupteten Beschädigung eines Kraftfahrzeuges in einer automatisierten Waschstraße in Anspruch; gegen die vormalige Beklagte zu 1. (pp.) ist die Berufung zurückgenommen worden, so dass die angefochtene Entscheidung insoweit und hinsichtlich der Kosten der vormaligen Streithelferin (pp.) rechtskräftig geworden ist.
Am 22.12.2016 nutzte der Kläger mit einem PKW die von der Fa. pp.Autowaschanlage betriebene Autowaschanlage am pp. in pp.. Vor ihm in der Waschstraße befand sich der Beklagte zu 2. mit dem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten PKW. Nachdem der Waschvorgang abgeschlossen war,[…]