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Hausratversicherung im Rückforderungsprozess nach Leistung Vorauszahlung

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1245/19 – Urteil vom 14.01.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.05.2019 – 3 O 3357/18 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

A

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung von 10.000,00 € auf den streitigen Versicherungsfall vom 18.08.2017 geleisteter Vorauszahlung zu. Der Klägerin ist der Beweis dafür, dass sie ohne rechtlichen Grund geleistet und nur ein vorgetäuschter Versicherungsfall vorgelegen hat, nicht gelungen.

1.

Als Rückfordernde trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie ohne rechtlichen Grund geleistet hat nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2001 – IV ZR 237/00 – juris; vgl. OLG Hamm Urteil vom 11.12.2009 – 20 U 67/09 – juris). Dies gilt auch für den Versicherer, der deshalb darlegen und beweisen muss, dass er in Wahrheit nicht zur Leistung verpflichtet gewesen ist (BGH, a.a.O.). Dabei kommen Beweiserleichterungen, die dem eine Diebstahlsentschädigung beanspruchenden Versicherungsnehmer zugebilligt werden, dem Versicherer im Rückforderungsprozess grundsätzlich nicht zugute (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1993 – IV ZR 179/92). Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin die Zahlung als „Vorauszahlung“ bezeichnet hat. Selbst wenn unter diesem Begriff ein Vorbehalt zu verstehen wäre, so ist dieser dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin dem Verständnis ihrer Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen will, sie sich also die Möglichkeit offenhalten will, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.09.1992 – 20 U 89/92 – juris; vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, in Kommentar zum VVG, 29. Aufl., vor § 74 Rdnr. 137 f.). Ein so verstandener Vorbehalt hindert nicht die Erfüllungswirkung der Leistung nach § 362 BGB und verändert nicht die Beweislastverteilung im Rückforderungsprozess, in dem der Versicherer mithin nachweisen muss, dass e[…]


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