LG Saarbrücken – Az.: 13 S 66/19 – Urteil vom 30.12.2019
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 14.02.2019 – 4 C 310/18 (06) abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 716,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2018 sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.06.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden zu 31 % von der Beklagten und zu 69 % vom Kläger getragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ausgleich von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22.08.2017 in … in Anspruch.
Dabei wollte der Kläger mit seinem Opel Meriva (amtl. Kennz. …) aus der … kommend die auf einer Kuppe liegende Kreuzung … Straße/… geradeaus in Richtung … überqueren. An der Örtlichkeit gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h, die … Straße ist bevorrechtigt (Verkehrszeichen 306). Der Führer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftrads Yamaha (amtl. Kennz. …) fuhr aus Richtung … kommend auf der stark ansteigenden … Straße aus Sicht des Klägers von links in den Kreuzungsbereich ein und kollidierte mit der Fahrerseite des klägerischen PKW. Er verstarb an der Unfallstelle. Auf den am klägerischen Fahrzeug entstandenen Sachschaden zahlte die Kaskoversicherung des Klägers einen Betrag von 3.550 €.
Mit der Klage hat der Kläger, nach einer Teilklagerücknahme in Höhe von 115 € betreffend die geforderte Nutzungsausfallentschädigung, restlichen Schadensersatz in Höhe von 2.219,48 € (Wiederbeschaffungsaufwand von 3.850 € + 174,93 € Standgebühr + 874 € Nutzungsausfall + 26 € Unkostenpauschale + 844,55 € Rückstufungsschaden abzgl. Kaskozahlung von 3.550 €) sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 334,75 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Er hat behauptet, der Kraftradfahrer habe die Unfallörtlichkeit mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h befahren und sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen, als dieser von der Haltelinie aus langsam in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, weshalb er den Unfall nicht habe vermeiden können.
Die Beklagte ist der Klag[…]