Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ausgleich von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22.08.2017 in … in Anspruch. Dabei wollte der Kläger mit seinem Opel Meriva (amtl. Kennz. …) aus der … kommend die auf einer Kuppe liegende Kreuzung … Straße/… geradeaus in Richtung … überqueren. An der Örtlichkeit gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h, die … Straße ist bevorrechtigt (Verkehrszeichen 306). Der Führer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftrads Yamaha (amtl. Kennz. …) fuhr aus Richtung … kommend auf der stark ansteigenden … Straße aus Sicht des Klägers von links in den Kreuzungsbereich ein und kollidierte mit der Fahrerseite des klägerischen PKW. Er verstarb an der Unfallstelle. Auf den am klägerischen Fahrzeug entstandenen Sachschaden zahlte die Kaskoversicherung des Klägers einen Betrag von 3.550 €. Mit der Klage hat der Kläger, nach einer Teilklagerücknahme in Höhe von 115 € betreffend die geforderte Nutzungsausfallentschädigung, restlichen Schadensersatz in Höhe von 2.219,48 € (Wiederbeschaffungsaufwand von 3.850 € + 174,93 € Standgebühr + 874 € Nutzungsausfall + 26 € Unkostenpauschale + 844,55 € Rückstufungsschaden abzgl. Kaskozahlung von 3.550 €) sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 334,75 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Er hat behauptet, der Kraftradfahrer habe die Unfallörtlichkeit mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h befahren und sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen, als dieser von der Haltelinie aus langsam in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, weshalb er den Unfall nicht habe vermeiden können. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie bestreitet eine Geschwindigkeitsübertretung ihres Versicherungsnehmers mit Nichtwissen und meint, der Unfall könne aus Sicht des Kraftradfahrers auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h unvermeidbar gewesen sein. Im Übrigen sei eine Nutzungsausfallentschädigung im Hinblick auf das Fahrzeugalter lediglich in Höhe von 805 € (38 €/Tag), die Unkostenpauschale allenfalls in Höhe von 25 € gerechtfertigt. Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat nach Beweisaufnahme die Klage vollumfänglich abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Die der Berufung nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO) hinsichtlich eines Mithaftungsanteils der Beklagten. 1….
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