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Vorsteuerabzugsberechtigung – Mehrwertsteuer bekommt Versicherungsnehmer nicht ersetzt

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OLG Celle – Az.: 8 U 193/20 – Beschluss vom 01.02.2021

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Dezember 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 290.000,00 € festzusetzen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. Februar 2021. Innerhalb derselben Frist erhält die Beklagte Gelegenheit, zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung Stellung zu nehmen.
Gründe:
I.

Die Klägerin begehrt weitere Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit einem Gebäudeschaden.

Die Fa. ### Hausverwaltung, Inhaber ###, und die Beklagte verbindet mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 eine Gebäudeversicherung. Versichertes Objekt ist die unter der postalischen Anschrift ### in ### belegene und im Eigentum der Klägerin befindliche Immobilie. Unter anderem ist die Immobilie gegen Feuer versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung zugrunde (VGB 2012). Hinsichtlich des Inhalts der VGB 2012 wird auf die Anlage K 8 im Anlagenband Klägerin Bezug genommen. Den Versicherungsschein haben die Parteien nicht vorgelegt.

In der Nacht vom 5. auf den 6. Juli 2018 wurde die versicherte Immobilie Opfer eines Brandes. Die Beklagte holte ein Sachverständigengutachten zur Höhe des Zeitwertschadens ein. Die Sachverständige C. K2. fasste das Ergebnis ihrer Begutachtung am 22. Februar 2019 wie folgt zusammen (Anlage K 3 im Anlagenband Klägerin): (…)

Unstreitig ließ die Klägerin das Gebäude zunächst nicht wiederherstellen. Die Beklagte brachte daraufhin unter Berücksichtigung der auf die Aufräumungs- und Abbruchkosten bislang angefallenen Mehrwertsteuer sowie unter Berücksichtigung des Nettozeitwertschadens im Übrigen einen Betrag in Höhe von 1.668,850,27 € zur Auszahlung.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Differenz zwischen dem ausgezahlten Betrag und dem von der Sachverständigen ermittelten Bruttozeitwertschaden.

Die Klägerin hat gemeint, dass sie auch Erstattung der bislang nicht angefallenen Mehrwertsteuer verlangen könne. Zwar sehe § 13 Nr. 8 a) VGB 2012 eine Erstattung der Mehrwertsteuer nur vor, wenn diese tatsächlich angefallen sei. Diese Klausel sei aber wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Denn für den Versic[…]


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