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Brandschaden durch abgemeldeten Wohnanhänger – Haftung – Kfz-Versicherung

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OLG Karlsruhe – Az.: 14 U 108/19 – Beschluss vom 17.01.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.06.2019 (6 O 37/19) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.199,78 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.06.2019 verwiesen.

(Symbolfoto: Von Pack-Shot/Shutterstock.com)

Wegen der im Berufungsverfahren gestellten Anträge sowie der rechtlichen Würdigung bezüglich der Erfolgsaussichten der Berufung wird auf den Beschluss des Senats vom 13.12.2019 verwiesen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der Stellungnahme vom 10.01.2020 weiterhin einstimmig die Berufung als unbegründet an.

Der Kläger folgt der Rechtsauffassung des Senats weitgehend, insbesondere geht auch er davon aus, dass es im Hinblick auf die Haftung aus § 7 StVG darauf ankommt, ob der schadensstiftende Gegenstand zur konstruktiven Ausstattung des Fahrzeugs gehört oder lediglich vom Nutzer ins Fahrzeug eingebracht wurde. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, soweit nach dem Gutachten Schäden an einem Röhrenfernseher, einem Kassettendeck oder einem Ladegerät als mögliche Ursache des Feuers festgestellt wurden, komme es in rechtlicher Hinsicht darauf an, dass diese lediglich unmittelbarer Brandauslöser, nicht jedoch die Brandursache seien. Der Kläger führt aus, dadurch, dass die genannten Geräte mit dem Stromnetz des Anhängers verbunden worden seien, sei auch dieses Stromnetz als Teil der konstruktiven Ausstattung des Fahrzeugs für den Brand ursächlich geworden. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass die genannten Geräte, bei […]


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